Aus der Praxis - Nachzahlung der Nebenkosten durch das Jobcenter:
Es wurde im Jobcenter Sächsische Schweiz -Osterzgebirge einer Kundin die Auskunft erteilt, eine Nachzahlung der Nebenkosten würde nur einmal getragen. Dies ist eine falsche Aussage. Das Jobcenter muss laut Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel (Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09) die angemessenen Nachzahlungen für die Heiz- und Betriebskosten übernehmen. Die Heiz- und Betriebskosten sind niedrig kalkuliert und kalte Winter oder andere Vorkommnisse sind nicht einkalkuliert. Der Regelsatz ist nur ein sogenanntes soziokulturelles Existenzminimum, woraus die Nachzahlungen nicht bezahlt werden müssen. Siehe dazu auch den Beck-SGB II- Kommentar von Lunik/Eicher zu § 22 Randnummer 53:
Nachzahlungen erhöhen den Bedarf im laufenden Monat.
Natürlich ist Bedürftigkeit immer Voraussetzung.
Weiter mit beachten:
Der Hartz IV Empfänger ist nicht verschwenderisch mit seinem Verbrauch umgegangen.
Der Mieter wohnt nach wie vor in der Wohnung, für die die Nebenkostennachzahlung fällig ist.
Kategorien: DIE LINKE. Region Sebnitz
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